Satzung

Satzung
der

“Deutschen Gesellschaft für DNA-Reparaturforschung e.V.”

§ 1 Name und Sitz:

gegründet am 4. März 1998 in Mainz
als “DNA Reparatur Netzwerk eV·.
Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für DNA-Reparaturforschung e.V”. Die Gesellschaft
hat ihren Sitz in Mainz und ist im Vereinsregister in Mainz eingetragen.

§ 2 Zweck der Gesellschaft:

1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der DNA-Reparatur. Die
Gesellschaft dient der Verbreitung und Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der DNAReparaturforschung
sowie der Anwendungs-orientierten Umsetzung der Erkenntnisse. Sie schließt die in
diesem Bereich tätigen und an seiner wissenschaftlichen Fortentwicklung interessierten Personen zusammen
und vertritt sie nach außen. Sie setzt sich dafür ein, Möglichkeiten der fachlichen Aus- und Weiterbildung des
wissenschaftlichen Nachwuchses zu schaffen und zu erweitern. Die Gesellschaft fördert in ihrem Bereich die
Zusammenarbeit von Wissenschaftlern verschiedener Disziplinen.

2. Der Satzungszweck wird im Wesentlichen verwirklicht durch
a) Ausrichtung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
b) Förderung wissenschaftlicher Kooperationen,
c) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
d) Fachliche Information der Mitglieder,
e) Vertretung der DNA-Reparaturforschung in Angelegenheiten
der Forschungsförderung,
f) Mitwirkung bei fachlich zugehörigen nationalen und internationalen
Organisationen.

3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und damit gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig;
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.

4. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei Beendigung
ihrer Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

5. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft:

1. Der Gesellschaft können natürliche oder juristische Personen als Mitglieder angehören. Die Mitglieder sollen
durch wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der DNA-Reparaturforschung und angrenzenden Gebieten
ausgewiesen sein oder sich um diese besondere Verdienste erworben haben.

2. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich dem Vorstand zuzusenden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die 3 Monate vor Ende des
Geschäftsjahres beim Schatzmeister der Gesellschaft eingegangen sein muß.

4. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß, der bei vereinsschädigendem Verhalten vom Vorstand
ausgesprochen werden kann und über den auf Einspruch des betroffenen Mitglieds die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Finanzierung der Zwecke der Gesellschaft:
Das Vermögen der Gesellschaft wird durch jährliche Beiträge der Mitglieder und durch Spenden gebildet. Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Jahr durch
einfache Stimmenmehrheit festgesetzt. Das Vermögen der Gesellschaft verwaltet der Schatzmeister unter der
Aufsicht des Vorstandes und in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung hat im Abstand von zwei Jahren über die Entlastung des Schatzmeisters Beschluss zu
fassen.
§ 5 Organe:

1. Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Mitgliederversammlung:
1. In jedem zweiten Kalenderjahr sollte eine Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Besorgung nicht dem (
Vorstand zugewiesen ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Kassenberichtes,
b) Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes, speziell des Schatzmeisters,
c) Wahl des Kassenprüfers,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Feststellung und Beschlußfassung über einen jährlichen Geschäftsplan,
f) Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern nach Maßgabe des § 3, Nr. 2 und 4.

3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden der Gesellschaft einberufen und geleitet. Die
Einberufung hat durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagungsordnung mit einer Frist
von vier Wochen zu erfolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, in Schriftform und mit angemessener Begründung
dem Vorstand Vorschläge für bestimmte Tagesordnungspunkte und für bestimmte Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu unterbreiten, solche Vorschläge müssen dem Vorsitzenden spätestens acht
Wochen vor der Mitgliederversammlung erreichen. Anfragen an den Vorstand und Ergänzungsanträge zur TO
sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, sobald es der
Vorstand für erforderlich hält oder es 20% der Mitglieder schriftlich verlangen.

5. Die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
3/4 der Stimmen der Anwesenden. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Das derart vertretene Mitglied gilt als
anwesend, wenn die schriftliche Vollmacht zu Beginn der Versammlung dem Vorsitzenden vorliegt.

§ 7 Vorstand:
1. Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2.
Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister zusammen. Der Vorstand hat die Möglichkeit,
Beisitzer zu bestellen.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in direkter geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig; der 1. Vorsitzende kann nur einmal in Folge
wiedergewählt werden . Die Wahlen werden einzeln und nacheinander vorgenommen. Die Rechte der
Mitgliederversammlung zur Abberufung und Neuwahl des Vorstandes nach § 27 ABs. 2 BGB bleiben
unberührt.

3. Der Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig – möglichst schriftlich – unter Angabe der
Tagesordnung zu Sitzungen einladen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet der 1. Vorsitzende. Beisitzer sind nicht stimmberechtigt.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und legt
ihr die Berichte entsprechend § 6, Abschnitt 3 vor. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung insoweit zu ändern
oder zu ergänzen, als dies durch behördliche Auflagen erforderlich ist. Er hat derartige Änderungen oder
Ergänzungen der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Im Falle vorzeitigen
Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch eigene Zuwahl bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, in der die Nachwahl zu erfolgen hat.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch einen der beiden
Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins in bestimmten Geschäften
oder bestimmten Geschäftsarten ermächtigen.

6. Ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Vertretungsmacht weitere
Personen zur Vertretung des Vereins schriftlich bevollmächtigen.

7. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

§ 8 Niederschriften: Bei allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind die Ergebnisse in einer Niederschrift
festzuhalten, die vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.

§ 9 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr läuft vom Gründungstag bis
zum Ende des nächfolgenden vollen Jahres.

§ 10 Kassenbericht:
1. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht anzufertigen, der von zwei Mitgliedern
des Vereins vor der Mitgliederversammlung zu prüfen ist. Die Kassenprüfer werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Prüfung des Kassenberichtes auch einer
sachverständigen Person übertragen werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 11 Verbindlichkeiten:
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das Vereinsvermögen. Soweit
in der Satzung besondere Bestimmungen nicht getroffen worden sind, finden die Bestimmungen des BGB
Anwendung.

§ 12 Auflösung:
1. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

2. Das bei der Auflösung vorhandene Reinvermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft. Die Entscheidung darüber trifft der
Vorstand, nachdem er die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes eingeholt hat.

§ 13
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 4. März 1998 in Mainz beschlossen.